Begriffe des Liegenschaftskatasters

Abmarkung
Grenzstein als AbmarkungFestgestellte Flurstücksgrenzen werden durch Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet (§15 BbgVermG). Grenzzeichen dürfen nur von Behörden oder Personen mit besonderer Berechtigung angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Grenzpunkte dürfen nicht gefährdet werden (auch nicht durch die anliegenden Grundstückseigentümer). Die Abmarkung von Flurstücksgrenzen wird den beteiligten Grundstückseigentümern zum Grenztermin bekanntgegeben. Abmarkungen werden in den Verfahren Grenzvermessung, Teilungsvermessung und in den Bodenordnungsverfahren Baulandumlegung und Flurneuordnung vorgenommen.
Abmarkungsmangel
Wenn Grenzzeichen (Grenzsteine, Grenzmarken) fehlen, an falscher Stelle stehen, schief stehen oder beschädigt sind, spricht man von einem Abmarkungsmangel. Ein Abmarkungsmangel wird im Zuge von Grenzvermessungen behoben.
Abstandsfläche
Gebäude mit Abstandsfläche Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes sind Abstände zu vorhandenen baulichen Anlagen und zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Die Einhaltung der Abstandsflächen regelt der §6 der Brandenburgischen Bauordnung. Abstandsflächen werden im Amtlichen Lageplan berechnet und dargestellt.
Durch die Teilung eines bebaubaren Grundstücks dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Vorschriften der Brandenburger Bauordnung zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere für die Abstandsflächenregelung.
Umfangreiche Informationen zur Berechnung und Wirkung der Abstandsflächen finden Sie im Kapitel Abstandsflächenrecht.
Abweichung, Abweichungsantrag
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburger Bauordnung zuwiderlaufen. Soll dennoch eine Grundstücksteilung entgegen den Vorschriften der Bauordnung vollzogen werden, z.B. wenn Abstandsflächen die geplante Grenze überschreitenden, ist die Beantragung einer Abweichungsgenehmigung bei der Bauordnungsbehörde notwendig. Die Unterlagen zu einem Abweichungsantrag erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) und reicht diesen im Auftrag des Antragstellers beim Bauordnungsamt ein.
Amtlicher Lageplan, Lageplan zum Bauantrag
Der Amtliche Lageplan, auch Lageplan zum Bauantrag genannt, ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (§56 ff. BbgBO). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände an Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
Amtliches Kartenwerk
Amtliche Kartenwerke werden im Rahmen der Daseinsfürsorge des Staates geführt. Amtliche Kartenwerke sind z.B. die Automatisierten Liegenschaftskarte, in der die Liegenschaften des Staatsgebietes verzeichnet sind oder das Amtliche Topographisch-Kartographisches Informationssystem, in dem die Topografie des Landes abgebildet wird. Weitere Kartenwerke werden durch die Fachverwaltungen vorgehalten und heute in der Regel mit Hilfe von Geoinformationssystemen digital geführt.
Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
ALKIS ist ein Geo-Informationssystem, welches die bisher getrennt und mehrfach gespeicherten Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuches ALB und der Automatisierten Liegenschaftskarte ALK in einem System vereint. Es ist Bestandteil des sogenannten AAA-Datenmodells.
Automatisiertes Nachweissystem für Vermessungsrisse (ANS)
Als kundenorientiertes System stellt das ANS digitale Bild- und Bezugsdaten der Vermessungsunterlagen (Vermessungsrisse, Grenzniederschriften) zur Verfügung. Mit Einführung von ALKIS stehen diese Daten im Online-Zugriff zur Verfügung.
Auflassung
Auflassung wird die nach §873 BGB zum Grundstückserwerb erforderliche Einigung genannt. Die Einigung beruht auf einem schuldrechtlichen Grundgeschäft, bei dem die Verpflichtung zur Vornahme einer dinglichen Rechtsänderung eingegangen wird. Bei der Auflassung wird die eingegangene Verpflichtung eingelöst. Die Auflassung sollte notariell beurkundet werden.
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB)
Das Liegenschaftsbuch wurde bis Anfang 2013 als beschreibender Teil des Liegenschaftskatasters geführt. Heute sind die Daten des ALB Bestandteil des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems ALKIS. Erläuterungen zu einem Auszug aus dem Liegenschaftsbuch haben wir für Sie bereitgestellt.
Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)
Die Liegenschaftskarte ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. Sie wird heute rechnergestützt digital geführt. Die Umstellung der analogen Flurkarten auf die ALK erfolgte im Zuge von FALKE. Die ALK wird ebenso wie das ALB seit Februar 2013 nicht mehr seperat geführt und ist jetzt Bestandteil von ALKIS. Erläuterungen zu einem Auszug aus der Liegenschaftskarte haben wir für Sie bereitgestellt.
Baulast
Baulast wegen einer AbstandsflächeZu einer Baulast unterwirft sich ein Grundstückseigentümer freiwillig zugunsten seines Grundstücksnachbarn, z.B. wenn die Abstandsfläche eines auf dem Nachbargrundstück geplanten Gebäudes die Grundstücksgrenze überschreitet. Die Baulasten wurden früher in dem von der Gemeinde geführten Baulastenverzeichnis eingetragen. Sie werden heute durch Eintragung von beschränkt persönlichen und Grunddienstbarkeiten im Grundbuch rechtlich gesichert.
Baufenster
Das Baufenster ist die Fläche eines Baugrundstücks, auf der Gebäude errichtet werden können. Das Baufenster wird durch die Baulinie, Baugrenze oder durch eine festgesetzte Bebauungstiefe abgegrenzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird weiter beschränkt durch die Grundflächenzahl (GRZ), Geschossflächenzahl (GFZ) oder durch die Baumassenzahl (BMZ).
Baugrenze
Die Baugrenze ist eine mögliche Festsetzung im Bebauungsplan. Ein neu zu errichtendes Gebäude darf die Baugrenze nicht überschreiten.
Baulinie
Die Baulinie, auch Baufluchtlinie genannt, ist eine mögliche Festsetzung im Bebauungsplan. Ein neu zu errichtendes Gebäude muss an die Baulinie angebaut werden. Eine einzuhaltende Baulinie kann sich im unbeplanten Innenbereich auch aus der Umgebungsbebauung ergeben.
beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist die Berechtigung einer Person, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Es können wie auch bei der Grunddienstbarkeit gewisse Rechte oder Handlungen auf dem Grundstück eingeschränkt werden (§1090 ff. BGB). Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden im Grundbuch in Abteilung II eingetragen.
Besitz, Besitzer
Der Besitz stellt die tatsächliche Gewalt über eine Sache, auch eines Grundstücks, dar. In der Regel fällt Besitz und Eigentum in einer Person zusammen. Besitz an Grundstücken kann z.B. durch Vergabe von Nutzungsrechten oder Pacht erlangt werden. (BGB §854 ff.)
Beteiligte
Beteiligte an einem Verwaltungsverfahren sind die Antragssteller und diejenigen, an die sich der Verwaltungsakt richtet (§13 VwVfgBbg). Bei einer Liegenschaftsvermessung sind die Antragsteller und die Eigentümer des zu vermessenden Grundstücks Verfahrensbeteiligte. Soweit die Grenzen zu den Nachbargrundstücken festzustellen sind oder neue Grenzzeichen in die nachbarliche Grenze eingebracht werden, sind auch diese Grundstückseigentümer zu beteiligen.
Bodenreform
Die Bodenreform auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone 1945/46 führte zur entschädigungslosen Enteignung der Landwirtschaftsbetriebe aller Junker und Großgrundbesitzer (über 100ha). 3.3 Mill ha Land gingen in die Bodenfonds über, 2.2 Mill ha wurden an 560000 Landbewerber verteilt. Auf den übrigen Flächen wurden volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe errichtet.
Bodenrichtwert
Bodenrichtwerte werden für das Gemeindegebiet aufgrund der beim Gutachterausschuss geführten Kaufpreissammlung zu einem festen Stichtag ermittelt. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein typisches Baugrundstück im jeweiligen Ortsteil und gibt den durchschnittlich erzielten Quadratmeterpreis für Bauland an. Bodenrichtwerte werden in Bodenrichtwertkarten veröffentlicht und können auch beim Gutachterausschuss erfragt werden.
DIBOS
Das Digitalisierte Bodenbeschreibungs-System wies entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Liegenschaftskataster die beschreibenden Angaben der Bodenschätzung im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und die graphischen Daten in der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) nach. Die Digitalisierung der analogen Bodenschätzungskarten erfolgte im Rahmen eines durch die Europäische Union geförderten Projektes in den Jahren 2001 bis 2006. Heute sind die Daten der Bodenschätzung in ALKIS integriert.
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist ein Recht auf Benutzung fremder Sachen für die Zwecke bestimmter Grundstücke oder Personen. Das BGB unterscheidet Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten.
Eigentum, Eigentümer
Das Eigentum an einer Sache berechtigt, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§903 ff.BGB).
Erbbaurecht, Erbbauberechtigte
Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Dieses Recht ist zeitlich begrenzt. Erbbauberechtigte werden an einer Liegenschaftsvermessung wie die Eigentümer des Grundstücks beteiligt.
FALKE
FALKE steht für Forcierte ALK-Einrichtung. Es handelt sich hierbei um ein durch die Europäische Union gefördertes Projekt in den Jahren 2001 bis 2006 zur Umstellung der analogen Flurkarten auf die Automatisierte Liegenschaftskarte, einem Bestandteil des Geo-Informationssystems ALKIS.
Flur
Die Flur ist ein Teil der Gemarkung und umfaßt die kleinsten Buchungseinheiten des Katasters, die Flurstücke. Im alten, noch nicht digitalen Kataster wird die Flur auf einem Kartenblatt, der Flurkarte, dargestellt.
Flurbereinigung
Neuordnung der Feldflur als Bestandteil der Vorhaben zur Verbesserung der Agrarstruktur, früher als Separation bekannt.
Flurstück
Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke erhalten eine besondere Nummer, ersichtlich im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS.
Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken gebildet werden, wenn diese einem Eigentümer gehören und auf einem Grundbuchblatt verzeichnet sind.
Fortführung, Fortführungsmitteilung
Änderungen an den Flurstücken werden mit dem Verwaltungsverfahren Fortführung in das Liegenschaftskataster übernommen. Die Eintragung der Änderungen ist den Eigentümern, Nutzungs- und Erbauberechtigten mit der Fortführungsmitteilung bekanntzugeben.
Gebäude
Gebäude sind zusammen mit den Flurstücken Liegenschaften und damit im Liegenschaftskataster darzustellen und zu beschreiben. Wird ein Gebäude neu errichtet oder der Grundriss geändert, ist durch den Eigentümer die liegenschaftsrechtliche Einmessung des Gebäudes zu veranlassen.
Gebäudeeinmessung, Gebäudeeinmessungspflicht
katasterrechtliche Einmessung eines neuen GebäudesGemäß §23 Abs.2 BbgVermG ist ein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen. Die Einmessungspflicht obliegt dem jeweiligen Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten. Die Die Gebäudeeinmessung führen wir im Rahmen unserer Baubetreuung in der Regel zusammen mit der Baukontrollmessung durch.
Gemarkung
Die Gemarkung ist ein großräumig umschlossenes Gebiet, das meistens in Bezug zu natürlichen Begrenzungen steht. Häufig entspricht es der Fläche des Ortsgebietes und führt seinen Namen. Die Gemarkung ist die größte Ordnungseinheit aller Katasternachweise, sie besteht in der Regel aus mehreren Fluren.
Grenzattest, Grenzbescheinigung
Die Grenzbescheinigung, auch Grenzattest genannt, dient als Nachweis darüber, auf welchen Flurstücken ein Gebäude errichtet ist und ob Grenzüberbauungen vorhanden sind. Die Grenzbescheinigung wird durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) auf Grundlage einer aktuellen Gebäudeeinmessung ausgestellt.
Grenze, rechtmäßige
Die rechtmäßige Grenze ist die Grundstücksgrenze, wie sie durch die materielle Rechtslage gegeben ist. Das Liegenschaftskataster weist die rechtmäßigen Grenzen (bis zum Beweis des Gegenteils) nach.
Grenzfeststellung
In einer hoheitlichen Vermessung wird die Lage von neuen Grenzen und von bestehenden, bisher nicht festgestellten Grenzen ermittelt. Im Grenztermin werden diese Grenzen durch eine Anerkennungserklärung der Grenznachbarn festgestellt. Die Anerkennungserklärung wird durch den ÖbVI in einer öffentlichen Urkunde (Grenzniederschrift) aufgenommen und von den Beteiligten unterzeichnet. Die Lage der Grenze ist damit unveränderlich und für die Grundstückseigentümer und ihre Nachfolger rechtlich verbindlich.
Bereits vorhandene Grundstücksgrenzen gelten oftmals als nicht festgestellt, wenn entsprechende Anerkennungserklärungen in der Vergangenheit nicht aufgenommen wurden oder nicht mehr nachweisbar sind. Diese Anerkennungserklärung wird bei heutigen grundstücksbezogenen Vermessungen nachgeholt.
Grenztermin, Grenzniederschrift
In einem Grenztermin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
Zum Grenztermin wird eine öffentlich-rechtliche Urkunde, die Grenzniederschrift, aufgenommen. Sie dient später als Beweismittel über die im Termin abgegebenen Erklärungen.
Der Grenztermin wird den Beteiligten in geeigneter Form bekanntgegeben.
Grenzzeichen
GrenzabmarkungenEine festgestellte Flurstücksgrenze wird durch Grenzzeichen in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Das sind in der Regel Grenzsteine, je nach Untergrund können aber auch Eisenrohre mit Kunststoffkappen, Nägel, Bolzen oder andere als Grenzmarkierung erkennbare Vermarkungen eingebracht werden. Das Einbringen oder Entfernen der Grenzzeichen (Abmarkung) geschieht auf Antrag durch eine behördliche Vermessungsstelle, in der Regel durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI). Gesetzliche Grundlage für den Verwaltungsakt Abmarkung ist der § 15 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes.
Grenzzeugnis
Das Grenzzeugnis ist die öffentliche Urkunde über das Ergebnis der Grenzwiederherstellung. Der Antragsteller erhält eine beglaubigte Abschrift des Grenzzeugnisses. Das Grenzzeugnis kann für jede festgestellte Grenze wiederholt erteilt werden.
Grundbuch
Das Grundbuch ist das öffentliches Register, in dem die einzelnen Grundstücke und alle sie betreffenden Rechtsverhältnisse verzeichnet sind. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h. zugunsten desjenigen, der ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück erwirbt, gilt das Grundbuch als richtig (§892 BGB). Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist neben der Einigung über die Rechtsänderung auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (§873 BGB).
Das Grundbuch wird von den Amtsgerichten (Grundbuchämter) geführt. Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Grundbuchblatt
Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Es besteht aus dem Bestandverzeichnis und den drei Abteilungen. Die Abteilung I enthält den Namen des Eigentümers. In der Abteilung II sind alle Belastungen des Grundstückes mit Ausnahme der in der Abteilung III aufgeführten Grundschulden und Hypotheken nachgewiesen.
Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit wegen einer AbstandsflächeEine Grunddienstbarkeit ist eine Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (§1018 ff. BGB). Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch in Abteilung II eingetragen.
Grundstück
Das Grundstück im Rechtsinne ist ein Teil der Erdoberfläche, der auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer gebucht wird.
Hoheitliche Vermessung
Die Ausführung von Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen, wird durch Gesetze, Rechtsverordnungen und durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese Vermessungen werden durch die Katasterbehörden selbst, oder im Land Brandenburg hauptsächlich durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt.
Unser Leistungsspektrum umfasst sämtliche hoheitlichen Vermessungsverfahren.
Katasterbehörde
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist Aufgabe der Katasterbehörden. Das Kataster ist in Brandenburg kommunalisiert, die Landkreise und kreisfreien Städte haben dafür Katasterämter eingerichtet.
Liegenschaftsbuch
Das Liegenschaftsbuch ist der beschreibende Teil des Liegenschaftskatasters. Im Liegenschaftsbuch sind alle Flurstücke des Katasteramtsbezirkes verzeichnet. Es enthält die Lagebezeichnung, Nutzungsart, Größe, den Nachweis der Eigentümer, der Nutzungs- und Erbbauberechtigten und deren Anschriften. Es können die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen aufgenommen sein. Das Liegenschaftsbuch wird heute automatisiert geführt.
Liegenschaftskarte
Die Liegenschaftskarte (Flurkarte) ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. In ihr sind flächendeckend alle Flurstücke und, soweit eingemessen, die Gebäude dargestellt. Sie wurden in dem von der Europäischen Union geförderten Verfahren FALKE auf die digitale Führung umgestellt.
Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke. Es verzeichnet die Lage der Grundstücke und beschreibt ihre Eigenschaften. In Verbindung mit dem Grundbuch wird so die tatsächliche und die rechtliche Situation der Grundstücke dauerhaft dokumentiert.
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist in Deutschland eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern wargenommen wird. Gesetzlich geregelt wird die Führung in den Vermessungsgesetzen der Länder, in Brandenburg durch das Vermessungsgesetz.
In Brandenburg wird das Kataster durch die Kataster- und Vermessungsämter geführt, die bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten angesiedelt sind.
Liegenschaftsvermessung
Eine Liegenschaftsvermessung hat zum Ziel, das Liegenschaftskataster fortzuführen. Es werden alte und neue Grenzen ermittelt und festgestellt, Grenzpunkte abgemarkt und Gebäude eingemessen. Das Verfahren der Liegenschaftsvermessung wird durch Gesetze, Rechtverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese Vermessungen werden durch die Katasterbehörden selbst, oder im Land Brandenburg hauptsächlich durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt.
Nießbrauch
Ein Nießbrauchrecht ist die Berechtigung einer Person, den Nutzen aus einem Grundstück zu ziehen (§1030 ff. BGB). Ein Nießbrauchrecht wird im Grundbuch in Abteilung II eingetragen, es kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Nutzungsart
Nutzungsarten eines GrundstücksIm Liegenschaftskataster wird die tatsächliche in der Örtlichkeit vorhandene Nutzungsart der Flurstücke nachgewiesen. Die Nutzungsart eines Flurstücks wird regelmäßig im Zuge einer Liegenschaftsvermessung fortgeführt. Die Änderung der Nutzungsart eines Flurstücks kann aber auch auf besonderen Antrag oder von Amts wegen geschehen. Dazu führen wir auch eine örtliche Vermessung der Nutzungsartengrenzen aus.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, ÖbVI
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus. Der ÖbVI ist berechtigt, auf allen Gebieten des Vermessungswesens tätig zu werden. Er wird vom Staat für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Landesvermessung bestellt. Er beurkundet festgestellte Tatbestände an Grund und Boden mit öffentlichen Glauben (siehe Berufsbild).
In Brandenburg werden hoheitliche Vermessungen haupsächlich durch ÖbVI durchgeführt, damit wird der Staat bei seiner Aufgabenwarnehmung entlastet.
QL
Zur Verbesserung der Qualität des Liegenschaftskatasters erfolgt seit 2006 die Komplettierung des ANS (Automatisiertes Nachweissystem für Vermessungsrisse), die Abstimmung der Landes- und Kreisgrenzen, sowie die Verbesserung der Aktualität und der geometrischen Lagegenauigkeit der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters.
Separation
Anfang des 19.Jh. durchgeführte Verfahren, bei denen die bis dato übliche genossenschaftlichen Wirtschaftsweise aufgelöst und die gemeinschaftlichen Grundstücke in persönliches Eigentum geteilt (separiert) wurden. Die in den Jahren 1861-1864 angelegten Katasterkarten beruhten oft auf im Zuge der Separation angefertigte Karten.
Sonderung eines Flurstücks
In der Regel ist für die Zerlegung eines Flurstücks eine örtliche Vermessung notwendig. In Ausnahmefällen kann die Zerlegung durch Sonderung geschehen. Dazu müssen die notwendigen Grenzpunkte auch ohne Vermessung qualitätsgerecht im amtlichen Bezugssystem der Lage bestimmt werden können.
Teilung eines Grundstücks
Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Die Grundstücksteilung ist z.B. notwendig, wenn Teile eines Grundstücks auf einen anderen Eigentümer übertragen werden sollen oder wenn Teile eines Grundstücks eine besondere Belastung erfahren sollen.
Vereinigung von Grundstücken
Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können zu einem Grundstück vereinigt werden. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag im Grundbuch. Die Vereinigung ist nur möglich, wenn die Grundstücke einheitlich belastet sind.
Verkoppelung
Historisches Verfahren, bei dem vereinzelter landwirtschaftlicher Grundbesitz zu wirtschaftlich optimalen Einheiten zusammengelegt wurde. Das Verfahren ist mit der heutigen Flurbereinigung vergleichbar.
Vermessungsstelle
Vermessungsstellen sind Behörden oder Personen, die aufgrund des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes befugt sind, Liegenschaftsvermessungen auszuführen und Abmarkungen vorzunehmen. Dies können der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI), die Kataster- und Vermessungsämter oder andere berechtigte Behörden sein.
Vermessungstermin
Hoheitliche Vermessungen werden in einem örtlichen Termin durchgeführt. Dieser wird mit dem Antragsteller gemeinsam festgelegt und den beteiligten Grundstückseigentümern, also auch den Nachbarn, schriftlich oder fernmündlich mitgeteilt. Soweit ein gutes nachbarliches Verhältnis besteht, kann der Termin auch durch den Antragsteller mündlich mitgeteilt werden.
Beim Vermessungstermin werden die Grenzen untersucht, mit den Unterlagen des Katasters verglichen und örtliche Aufnahmen vorgenommen. Soweit die bisherigen Grenzen als nicht festgestellt gelten, werden Erklärungen der Grenznachbarn zum rechtmäßigen Grenzverlauf protokolliert.
Rechtverbindliche Erklärungen werden von den Eigentümern erst in dem Grenztermin abgegeben.
Verschmelzung
Verschmelzung zweier FlurstückeMehrere benachbarte Flurstücke können im Liegenschaftskataster zu einem Flurstück zusammengelegt werden. Die Flurstücksverschmelzung wird von der Katasterbehörde auf Antrag durchgeführt, Gebühren werden für diesen Vorgang nicht erhoben.
Verwaltungsakt
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§35 VwVfgBbg). Im Zuge einer Liegenschaftsvermessung sind z.B. die Feststellung und die Abmarkung von Flurstücksgrenzen Verwaltungsakte.
Verwaltungsverfahren
Ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes ein (§9 VwVfgBbg). Die Liegenschaftsvermessung ist z.B. ein Verwaltungsverfahren.
Zerlegung eines Flurstücks
Zerlegung eines FlurstücksUnter Zerlegung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstückes in mehrere selbständige Flurstücke. Von der Flurstückszerlegung geht keine rechtsändernde Wirkung aus, d.h. das Eigentum an den neuen Flurstücken verbleibt beim Grundstückseigentümer. Zerlegungen werden zumeist in Vorbereitung einer Grundstücksteilung vorgenommen. In der Regel erfordert die Zerlegung eines Flurstücks eine örliche Teilungsvermessung, in Ausnahmefällen kann auch eine Sonderung stattfinden.
Impressum & Datenschutz      
Vermessungsbüro
Jörg Schröder
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Home Philosophie Leistungen Service Das Büro Kontakt Wissen Hilfe Sonstiges
 
 
 
© 2018 webmaster@oebvi-schroeder.de Neuigkeiten Impressum & Datenschutz