Hoheitliche Vermessung

Ureigenste Aufgabe des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist die Vermessung von Grundstücksgrenzen. Dazu ermächtigt ihn das Brandenburgische Vermessungsgesetz (BbgVermG).

Die Vermessung der Grenzen kann auf einem schon bestehenden Grundstück notwendig werden, insbesondere dann, wenn zwischen den Grundstücksnachbarn Uneinigkeit über den rechtmäßigen Grenzverlauf besteht, wenn eine Grenze überbaut wurde oder wenn nahe einer Grundstücksgrenze ein Bauwerk errichtet werden soll. In vereinfachten Fällen kann das kostengünstigere Verfahren der Grenzanzeige gewählt werden.

Eine Teilungsvermessung wird notwendig, wenn ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben werden soll. In der Regel werden damit neue Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs gebildet.

Die Änderung von Nutzungsarten im Liegenschaftskataster geschieht nach örtlicher Prüfung bzw. Aufmessung.

Der Amtliche Lageplan ist Bestandteil der Unterlagen, die gemäß der Bauvorlagenverordnung zum Antrag auf eine Baugenehmigung bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde eingereicht werden müssen. Er kann aber auch bei anderen Veränderungen am Grundstück erforderlich werden, immer dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde zu beteiligen ist.

Die Einhaltung der durch die Baugenehmigung festgesetzten Lage und Höhe des Bauwerkes ist durch eine Einmessung nachzuweisen. Diese Baukontrollmessung wird zweckmäßigerweise zusammen mit der Gebäudeeinmessung durchgeführt, damit können dem Bauherrn Zeit und Kosten gespart werden. Im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung kann auch eine Grenzbescheinigung ausgestellt werden.

Sollen großflächige Gebiete für eine bauliche Nutzung vorbereitet werden, bietet sich die Baulandumlegung nach BauGB als behördlich geleitetes Grundstückstauschverfahren an. Bodenordung in ländlichen Gebieten wird mit Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durchgeführt. In diesen Verfahren sind umfangreiche Vermessungsarbeiten notwendig, die in Brandenburg in der Regel durch ÖbVI ausgeführt werden.

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Jörg Schröder
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