Umlegung, Grenzregelung

Nicht immer sind die als Bauland ausgewiesenen Grundstücke so geschnitten, dass sie bebaubar sind. In diesem Fall sind bodenordnerische Maßnahmen notwendig, die Grundstücksgrenzen müssen so gelegt werden, dass die Bauflächen effektiv ausgenutzt werden können.

Das Baugesetzbuch hält die beiden gesetzlichen Verfahren Umlegung und Grenzregelung bereit. Beide Verfahren werden in der Regel von der Gemeinde und die erforderlichen Vermessungsarbeiten von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt.

Kleinere Baugebiete können auch durch privatrechtliche Bodenordnung baureif gemacht werden. Dies setzt voraus, dass sich die Eigentümer untereinander einig über das Ob und das Wie des Grundstückstausches werden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur berät die Beteiligten, leitet das Verfahren und führt die Vermessungsarbeiten durch.

Beispiel UmlegungUmlegungsverfahren für die Flurstücke 211, 212 und 213

In der nebenstehenden Skizze wurden die unwirtschaftlich geschnittenen Grundstücke 211, 212 und 213 mittels Umlegung in acht Bauplätze aufgeteilt. Die Fläche für die erforderliche Erschließungsstraße ist im Verfahren bereitgestellt worden. Damit sind auch die von der Straße abgewandten Flächen baureif.

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Jörg Schröder
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