Die Teilung von Grundstücken

Für den Verkauf eines Grundstücksteiles oder auch nur für die unterschiedliche Belastung von Grundstücksabschnitten ist eine Teilung im Grundbuch notwendig. Dabei wird in der Regel ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben, das heißt, aus dem bisherigen Grundbuchblatt herausgelöst. Danach kann das Teilstück an einen anderen Eigentümer übertragen werden oder eine besondere Belastung erfahren.

Damit im Grundbuch die Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und auf der Katasterkarte ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche gebildet werden, ein neues Flurstück.

Die Bildung des neuen Flurstücks in der Örtlichkeit wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Teilungsvermessung durchgeführt. Dabei werden die Grenzen des bisherigen Grundstücks vermessen und mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters verglichen. Fehlende, versetzte oder beschädigte Grenzpunkte werden erneuert. Die neuen Grenzen des zu bildenden Grundstücksteils werden nach den Wünschen des bisherigen Grundstückseigentümers und nach öffentlich-rechtlichen Plänen (z.B. Bebauungsplänen) mit Grenzzeichen abgemarkt.

Der Grenztermin wird dem Grundstückseigentümer und den von der Vermessung betroffenen Grundstücksnachbarn rechtzeitig bekannt gegeben. In diesem Termin werden die Beteiligten von den Ergebnissen der Grenzvermessung und von der Abmarkung unterrichtet. Die Beteiligten geben Anerkennungserklärungen ab, die in einer Urkunde aufgenommen werden.

Beispiel GrundstücksteilungZerlegung des Flurstücks 212 in die neuen Flurstücke 574 und 575

Die nebenstehende Grafik verdeutlicht eine Teilungsvermessung. Hier wurde das ehemalige Flurstück 212 in die zwei neuen Flurstücke 574 und 575 zerlegt. Die Grenzen des ehemaligen Flurstücks wurden soweit erforderlich, wiederhergestellt und mit Grenzzeichen versehen. Nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster steht dem Verkauf und der Grundbucheintragung auf der Grundlage einer Urkunde des Notars nichts mehr im Wege.

Die Vermessung von Grundstücksgrenzen ist eine hoheitliche Handlung, es werden daher Gebühren nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg erhoben. Diese berechnen sich nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung.

Im Kapitel Hilfe habe ich einige Beispiele für die Kosten hoheitlicher Vermessungstätigkeiten aufgeführt. Auf Anfrage erstelle ich Ihnen gern eine Kostenschätzung für Ihren speziellen Fall.

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Jörg Schröder
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