Grenzanzeige

Im Gegensatz zu der Grenzvermessung ist die Grenzanzeige kein gesetzlich geregeltes Verfahren.

In einem Vermessungstermin untersucht und vermisst der ÖbVI mit Hilfe der Unterlagen des Katasteramtes die Grundstücksgrenzen. Die dabei vorgefundenen Grenzzeichen werden farblich markiert, verloren gegangene Grenzsteine werden durch ein Pfählchen gekennzeichnet. Nach der Vermessung wird der Grenzverlauf den Antragstellern angezeigt und erläutert.

In diesem Verfahren wird keine Anerkennungserklärung von den Grenznachbarn aufgenommen. Die Übernahme der vor Ort festgestellten Tatsachen in das Liegenschaftskataster unterbleibt ebenfalls.

Da die Grenzanzeige kein hoheitliches Verfahren ist, wird die Vermessung nicht nach der Gebührenordnung, sondern nach der HOAI abgerechnet. Da die aufwändige Erstellung der Katasterunterlagen durch den ÖbVI unterbleibt, ist dieses Verfahren in der Regel preiswerter als ein hoheitliches Verfahren.

Beispiel GrenzanzeigeGrenzanzeige für das Flurstück 212

Zur Lösung von Differenzen zwischen den Grenznachbarn ist dieses Verfahren allerdings ungeeignet, da von der Vermessungstelle keinerlei Erklärungen der Beteiligten zum Grenzverlauf aufgenommen und Abmarkungsmängel nicht bereinigt werden. Eine Grenzanzeige bei nicht festgestellten Grenzen ist nicht möglich. Soweit vor Ort Abweichungen zu den Unterlagen des Katasters festgestellt werden, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers der Auftrag in eine amtliche Grenzvermessung gewandelt werden.

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Jörg Schröder
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